Annahmezwang

Von den Krankenversicherungsgesellschaften dürfen bestimmte Personengruppen nicht abgelehnt werden. So besteht ein Annahmezwang (auch Kontrahierungszwang) besteht z.B. für die Nachversicherung von Neugeborenen (gilt auch bei Adoptionen) . Versicherungsschutz beginnt ohne Wartezeiten unmittelbar nach der Geburt, allerdings muß ein Elternteil mindestens drei Monate bei der Versicherung versichert sein und die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgen. Eine Risikoprüfung findet nicht statt. Der Versicherungsschutz kann allerdings nicht höher bzw. umfassender als der des versicherten Elternteils sein. Auch bei der Gruppenversicherungbesteht ein Annahmezwang.


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