|
Anrechnung von Wartezeiten
Bei Wechsel von der gesetzlichen in die Private Krankenversicherung, wird die nachweislich ununterbrochene Versicherungszeit in der gesetzlichen KV angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass die Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung der Vorversicherung beantragt wird und der Versicherungsschutz im unmittelbaren Anschluss beginnen soll. Unter bestimmten Vorraussetzungen wird auch die Mitgliedschaft in einer ausländischen Sozialversicherung anerkannt. Seit geraumer Zeit erkennen diverse private Krankenversicherungen auch Versicherungszeiten bei einer anderen privaten Krankenversicherung als Vorversicherung an und erlassen Wartezeiten. Wartezeiten können auch aufgrund von ärztlichen Untersuchungen erlassen werden. |



