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Arbeitslosigkeit
Wird Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen, tritt automatisch die beitragsfreie Pflichtversicherung durch die Allgemeine Ortskrankenkasse ein. Für die private Vollversicherung besteht für Arbeitslose ein außerordentliches Kündigungsrecht. Es kann auch eine Anwartschaftsversicherung für die Zeit der Arbeitslosigkeit vereinbart werden . Dies ist wichtig, da nach neuem Recht eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erst nach mindestens einjähriger Pflichtversicherung möglich ist. D. h. nimmt man innerhalb dieses Jahres eine neue, versicherungsfreie Tätigkeit auf, besteht kein Versicherungsschutz. Bestand in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosigkeit keine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung, dann ist die Möglichkeit Befreiung von dieser gegeben und die Private Krankenversicherung kann bestehen bleiben. Das Arbeitsamt übernimmt dann die Beiträge in dem Umfang, wie es diese auch bei einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen würde. |



