Ehegattennachversicherung

Private Krankenversicherung: Bei einer Krankheitskostenversicherung entfällt die allgemeine Wartezeit von drei Monaten für den Ehegatten, wenn der Versicherungsschutz für den Hauptversicherten mindestens seit drei Monaten besteht. Voraussetzung ist, dass eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung beantragt wird.


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