Erziehungsrente

Durch diese Rente sollen geschiedene Ehegatten unterstützt werden, die Kinder erziehen und durch den Tod des Ehegatten Unterhaltsansprüche verlieren. In der gesetzlichen Rentenversicherung haben auf diese Rente Anspruch Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn siee nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurden und ihr geschiedener Ehegatte verstorben ist. Weiterhin müssen sie ein eigenes oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen und nicht wieder geheiratet haben. Außerdem muß die bis zum Tode des geschiedenen Ehegatten allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein. Diese Rente errechnet sich der aus eigenen Rentenanwartschaft, d.h. der Versicherung des lebenden Ehegatten.


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