Fahrlässigkeit

Es besteht ein Unterschied zwischen Straf- und Zivilrecht: Der Begriff der Fahrlässigkeit wird im Strafrecht auf die Person des Schuldners bezogen. Beurteilt wird, in welchem Maße jemand Einsicht und Fähigkeit in sein Handeln hatte. Im Zivilrecht handelt der fahrlässig (lt. § 276 BGB), wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Also wenn jemand den objektiven Anforderungen seiner Umgebung (d.h. den beteiligten Personen oder gegenüber fremdem Eigentum) nicht gerecht wird. Fahrlässig handelt also derjenige, der den Schaden zwar voraussieht, aber hofft, dass dieser nicht eintritt (sog. bewusste Fahrlässigkeit.). Sowohl derjenige, der den Schaden nicht voraussieht, ihn jedoch bei Beachtung der erforderlichen Umgangsnormen hätte voraussehen müssen (unbewusste Fahrlässigkeit). Grob fahrlässig handelt die Person, die selbst ganz einfache (jedem einleuchtende) Überlegungen nicht anstellt, um den Eintritt eines Schadens zu verhindern.


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