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Familienversicherung
Der Begriff Familienversicherung regelt in der gesetzlichen Krankenversicherung die beitragsfreie Mitversicherung des Ehegatten und der Kinder. Der Ehegatte und die Kinder sind mitversichert, wenn deren Gesamteinkommen im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Die Kinder haben Anspruch auf Familienversicherung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres dann, wenn sie nicht erwerbstätig sind, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie sich in der Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung befinden. Über das 25. Lebensjahr hinaus nur für die Zeit, um die eine Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung wegen Erfüllung des Wehr- oder des Zivildienstes unterbrochen oder verzägert wurde. Ohne Altersgbeschränkung sind Kinder familienversichert, wenn sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Der Anspruch auf Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entfällt, wenn ein Elternteil nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung ist und sein Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt und regelmäßig höher ist als das des Ehegatten, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. |



