|
Gebührenordnung
Den Honorarabrechnungen von Ärzten und Zahnärzten bei Privatpatienten liegen Gebührenordnungen zu Grunde (z.B. GOä 96: Gebührenordnung für Arzte vom 1. Januar 1996, GOZ 88: Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober1987) Zum Beispiel wird grundsätzlich zwischen persönlichen Leistungen des Arztes/Zahnarztes und medizinisch-technischen Leistungen unterschieden. Persönliche Leistungen dürfen mit dem 1- bis 2,3-fachen (Schwellenwert) des Gebührensatzes berechnet werden. Ein Überschreiten ist bis höchstens zum 3,5-fachen Satz nur dann zulässig, wenn der Arzt dies schriftlich begründen kann. Für medizinisch-technische Leistungen darf das 1- bis 1,8-fache des Gebührensatzes berechnet werden. Auch hier ist ein Überschreiten des Schwellenwertes bis zum 2,5-fachen Gebührensatz nur mit schriftlichen Begründung möglich. Weitere Schwellenwerte gelten z.B. für Laboruntersuchungen. Weitere von diesem Grundsatz anweichende Regelungen sind in den Gebührenordnungen geregelt. |



