Halbwaisenrente

Kinder haben Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat und sie noch einen unterhaltspflichtigen Elternteil haben. Diese Rente wird längstens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Wenn die Halbwaise noch in der Schul- oder Berufsausbildung ist bzw. aufgrund einer körperlichen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, wird diese Rente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt.


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