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Krankenhaus
In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht der Anspruch auf Einweisung in eines der beiden nächstgelegenen geeigneten Krankenhäuser. Die Behandlung erfolgt durch den jeweils Dienst habenden Arzt (Stationsarzt).In der privaten Krankenversicherung haben Sie neben der freien Krankenhauswahl auch Anspruch auf eine Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer sowie privatärztliche Behandlung, wenn der Tarif dies vorsieht. Bei Krankenanstalten in denen auch Kuren durchgeführt werden (gemischte Krankenanstalten), muß vorn privat Krankenversicherten vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage eingeholt werden. |



