Sozialversicherungsabkommen

Voraussetzung dafür, dass die Gesetzliche Krankenversicherung bei Auslandsreisen Leistungen erbringt sind Sozialversicherungsabkommen. Die Leistung en in Ländern mit denen derartige Abkommen bbestehen erfolgt durch das Einschalten der Krankenversicherungsträger vor Ort. Erkennt ein Arzt den Krankenschein nicht an, erstattet die deutsche Kasse gegen Vorlage der quittierten spezifizierten Rechnung den Betrag, den sie der ausländischen Kasse überweisen würde. Bei Ländern, mit denen kein Sozialversicherungsabkommen besteht (z.B. USA, Südamerika, Asien), besteht grundsätzlich keine Verpflichtung zur Leistung. Die Krankenkasse hat die Behandlungskosten zu übernehmen, wenn während eines vorübergehenden privaten Auslandsaufenthalts eine Behandlung unverzüglich erforderlich wird, allerdings mit zeitlicher Begrenzung und zu Inlandskosten, wenn man sich als Versicherter wegen einer Vorerkrankung oder des Lebensalters nicht privat versichern kännen und die Krankenkasse dies vor Beginn des Auslandsaufenthaltes festgestellt hat. Kosten eines medizinisch notwendigen Rücktransportes oder einer Überführung im Todesfall, darf die Gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich nicht übernehmen.


Es geht um ... Ich suche eine:
     
Sie sind ...
  Anrede:
  Titel:
  Name: *
  Vorname: *
  Firma:
  Telefon: *
  E-Mail: *
  Internet:


Hinweis: Bewerbungen und Kooperationsanfragen werden nicht weitergeleitet.