Taschengeldparagraf

Der Taschengeldparagraph (§110 BGB) besagt, dass ein geschlossener Vertrag eines Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters dann wirksam ist, wenn dieser die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt hat, die ihm zu diesem Zweck oder durch regelmäßiges Taschengeld zur freien Verfügung gestellt worden sind. Diese Mittel können ihm von seinem gesetzlichen Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sein. Beispiel: Ein 16-Jähriger hat ein Roller und bezahlt das amtliche Versicherungskennzeichen von seinem Taschengeld, ohne dass die Eltern den Antrag mit unterschreiben.


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