|
Umwelthaftpflichtversicherung
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist auf die Verunreinigung von Gewässern begrenzt. Im Umwelthaftungsgesetz wird die Haftung für die Verschmutzung von Boden, Luft und Wasser geregelt. Alleine bei höherer Gewalt findet die Haftungsentlastung Anwendung. Daher gilt immer die Gefährdungshaftung. Berücksichtigt wird weder ein Verschulden des Anlagebetreibers noch eine Rechtswidrigkeit des Betriebes. Weiterhin gilt das Prinzip der Verursachervermutung. Das heißt: Als Betreiber einer Anlage sind Sie nach dem Umwelthaftungsgesetz bereits Schadenverursacher, wenn die Anlage geeignet ist, einen Umweltschaden zu verursachen. Die Höchsthaftungsbegrenzung liegt bei bis zu 80 Mio. ? für Personen- und Sachschäden. |



