Vererbung

Bei Tod des Förderberechtigte, kann das noch nicht für Rentenleistungen verbrauchte Kapital aus der sog. Riester Rente nicht an andere Personen vererbt werden. Es kann nur auf einen bestehenden Altersvorsorgevertrag im Sinne Altersvermögensgesetzes des noch lebenden Ehegatten - und nur auf diesen- übertragen werden.


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