Verjährung

Ein privatrechtlicher Anspruch unterliegt grundsätzlich der Verjährung. Ausnahmen können Grundbuchangelegenheiten, nachbarrechtliche Ansprüche oder Ansprüche bei Auseinandersetzung innerhalb einer Gemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) sein. Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre ( Abweichungen siehe § 195 BGB).


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