Versorgungsbezüge

Als Versorgungsbezüge (rentenähnliche Einkünfte) gelten ausschließlich Betriebsrenten, Beamtenpensionen, Abgeordnetenversorgung, Renten von Versorgungseinrichtungen bestimmter selbstständiger Berufe (Apotheker, Anwälte und Architekten), Altershilfe für Landwirte, sofern diese wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden. Versorgungsbezüge werden bei der Beitragsberechnung der gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen. Sie sind jedoch kein Arbeitsentgelt in Sinne des Sozialgesetzbuches.


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