Vollwaisenrente

Anspruch auf Vollwaisenrente haben Kinder, wenn der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und sie keinen Elternteil haben, der unterhaltspflichtig ist. Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, verlängert sich bis zum 27. Lebensjahr, wenn die Waise sich in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder wegen Behinderung ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann


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