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Widerrechtlichkeit
Sollten Sie die Rechtsgüter eines anderen verletzen, ohne dafür Rechtfertigungsgründe zu haben, handeln Sie widerrechtlich. Rechtfertigungsgründe können sein: Notwehr, Notstand, Selbsthilfe, Einwilligung des Geschädigten (der Geschädigte stimmt der Verletzung seiner persönlichen Rechtsgüter zu). |



